Das Bundesverkehrsministerium hat am 25. Juli 2009 die Verordnung für die Zulassung von [ elektronische Mobilitätshilfe ] in Kraft gesetzt.
Mit der Verordnung darf einer [ elektronische Mobilitätshilfe ] in allen Bundesländern auf Radwegen und auf der Straße gefahren werden.
Eine eigene Fahrzeugklasse, die „ elektronische Mobilitätshilfe“, kurz [ eMo ] genannt, wurde dafür geschaffen.
Die [ eMos ] dürfen künftig auf Radwegen fahren und dort, wo keine Radwege vorhanden sind, die Straße benutzen.
Ausnahmegenehmigungen dürfen für das Befahren von Gehwegen erteilt werden. Das gilt z. B. für geführte Stadttouren
oder für Menschen mit Behinderung.
Bundes-, Land- und Kreisstraßen dürfen außerhalb von Ortschaften nicht befahren werden. Feld- und Wirtschaftswege
sind hingegen für die [ eMo ] freigegeben.
[ eMo ] müssen mit einem Versicherungskennzeichen („Moped-Kennzeichen“) sowie Klingel und Licht ausgestattet werden.
Die Fahrer müssen einen Führerschein besitzen, mindestens den Mofa-Führerschein.
Das Bundesverkehrsministerium legte die Breite der [ eMo ] final auf 0,7 Meter fest. Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab. Der [ eMo ] darf jetzt bundesweit gefahren werden,
auch in den sechs Bundesländern, die das [ eMo ] bislang nicht oder nur sehr eingeschränkt zugelassen hatten.
Zu diesen Ländern gehörten Baden-Württemberg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen.
Für den BOne wird in den kommenden Monaten die Typisierung als [ eMo ] angestrebt. Bei der Typisierung wird
überprüft, ob der BOne auch alle für den deutschen Straßenverkehr geforderten Normen einhält. Wenn die Typisierung
erfolgt ist, kann der BOne mit der Typenzulassung gefahren werden. Eine weitere Anmeldung ist dann nicht mehr erforderlich,
lediglich die KFZ-Haftpflichtversicherung muss bei Inbetriebnahme noch abgeschlossen werden.
BOne in Deutschland zugelassen !
Mit der Verordnung darf einer [ elektronische Mobilitätshilfe ] in allen Bundesländern auf Radwegen und auf der Straße gefahren werden.
Eine eigene Fahrzeugklasse, die „ elektronische Mobilitätshilfe“, kurz [ eMo ] genannt, wurde dafür geschaffen.
Die [ eMos ] dürfen künftig auf Radwegen fahren und dort, wo keine Radwege vorhanden sind, die Straße benutzen. Ausnahmegenehmigungen dürfen für das Befahren von Gehwegen erteilt werden. Das gilt z. B. für geführte Stadttouren oder für Menschen mit Behinderung.
Bundes-, Land- und Kreisstraßen dürfen außerhalb von Ortschaften nicht befahren werden. Feld- und Wirtschaftswege sind hingegen für die [ eMo ] freigegeben.
[ eMo ] müssen mit einem Versicherungskennzeichen („Moped-Kennzeichen“) sowie Klingel und Licht ausgestattet werden. Die Fahrer müssen einen Führerschein besitzen, mindestens den Mofa-Führerschein.
Das Bundesverkehrsministerium legte die Breite der [ eMo ] final auf 0,7 Meter fest. Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab. Der [ eMo ] darf jetzt bundesweit gefahren werden, auch in den sechs Bundesländern, die das [ eMo ] bislang nicht oder nur sehr eingeschränkt zugelassen hatten. Zu diesen Ländern gehörten Baden-Württemberg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen.
Für den BOne wird in den kommenden Monaten die Typisierung als [ eMo ] angestrebt. Bei der Typisierung wird überprüft, ob der BOne auch alle für den deutschen Straßenverkehr geforderten Normen einhält. Wenn die Typisierung erfolgt ist, kann der BOne mit der Typenzulassung gefahren werden. Eine weitere Anmeldung ist dann nicht mehr erforderlich, lediglich die KFZ-Haftpflichtversicherung muss bei Inbetriebnahme noch abgeschlossen werden.